- An- und Abfahrt
- Aufnahme des Abfalls mit Greifschaufel
- Entsorgung des Abfalls
- Betonbruch
- Fliesen und Kacheln
- Keramik (z.B. Toiletten, Waschbecken)
- Porzellan
- Ziegelsteine
- Steinabbruch und Natursteine
- Mörtel- und Putzreste
- Dachpfannen
Es gelten zusätzlich die Hinweise zur gesetzlichen Regelung der Bauschutt-Entsorgung!
- Bauschutt mit Anhaftungen (z.B. Ölpapier, Schwarzanstrich, PVC, Styropor, Mineralwolle)
- Gipshaltige Abfälle
- Bodenaushub
- Betonteile größer 60 cm
- Porenbeton
- Schornsteinschutt
- Holz
- Folien
- Metalle
- Isolier- und Dämmstoffe
- Styropor
- Heraklit
- Eternit
- Gefährliche Abfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- Straßenaufbruch, teerhaltig oder teerfrei
- Estrich mit Kleber o. a. Beschichtungen
- Asbest
- Gussasphalt
- mineralische Bau- und Abbruchabfälle, die bei einer baulichen Maßnahme an einem Gebäude, mit dessen Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, anfallen. z.B. Estrich, Mörtel, Putze, Fliesenkleber, Spritzasbest, Spritzmassen, Faserzement, Asbestzementplatten oder andere Asbestzementerzeugnisse
Wichtige gesetzliche Regelung zur Bauschutt-Entsorgung
Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen. In dieser geht es um die Asbestfreiheit von Bauschutt.
WAS GENAU ÄNDERT SICH?
Regelung für Kleinmengen <10 m³ mit den Abfallschlüsseln:
170101 (Beton)
170102 (Ziegel)
170103 (Fliesen und Keramik)
170107 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik)
Diese Kleinmengen nehmen wir auch ohne Asbestfreiheitsnachweis an. Die Bezeichnung, die Sie wählen müssen, lautet dann:
"Bauschutt unbekannten Alters".
Um Ihren Abfall (>10m³) als Bauschutt (asbestfrei) entsorgen zu können, muss nun eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
-
Es handelt sich um eine Monocharge nicht asbestverdächtiger Baustoffe, also zum Beispiel Dachziegel, Pflastersteine, Ziegelbruch unverputzt. ODER
-
Der Bauschutt kommt aus einem Objekt, das nach Oktober 1993 errichtet wurde. ODER
-
Eine Asbestanalyse hat eindeutig ergeben, dass das Material asbestfrei ist. ODER
-
Es existiert ein Schadstoffgutachten für das Objekt, welches die Asbestfreiheit bestätigt. ODER
-
Es wurde bereits eine dokumentierte Schadstoffsanierung durchgeführt.
BITTE BEACHTEN:
Ohne einen Nachweis der Asbestfreiheit ist die fachgerechte und gesetzeskonforme Beseitigung Ihrer Bauschuttabfälle nur auf einer Deponie möglich. Für weitere Informationen oder zur Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Gerne können Sie auch unsere Vorlage zur Bestätigung der Asbestfreiheit nutzen: Nachweis-Asbestfreiheit
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft oder Sie sich nicht sicher sind, muss das Material als "Bauschutt unbekannten Alters" entsorgt werden.
Hinweise zur Aufnahme von losem Abfall durch das Selbstladefahrzeug
Unsere Kranfahrzeug ist mit einem Ladegreifer und einer Ladefläche ausgestattet (siehe auch Abbildung). Dies ermöglicht es, dass loser Abfall bequem von Ihrem Grundstück direkt aufgenommen und verladen werden kann. Sie benötigten somit keinen Abfallcontainer für die Entsorgung.
Bitte beachten Sie aber, dass wir den Abfallort nicht besenrein hinterlassen können. Weiterhin ist es uns aus versicherungstechnischen Gründen nicht erlaubt, den Abfall über fremde und leicht zu beschädigende Objekte zu heben (bspw. Autos).
Bitte beachten Sie weitergehend auch die allgemeinen Hinweise zu unseren Kranfahrzeugen.
Hinweise zu unseren Kranfahrzeugen
Unsere Kranfahrzeuge verfügen über einen beweglichen Arm zum Auf- und Abladen. Daher können wir Abfälle auch über Hecken, Zäune oder Ähnlichem heben. Bitte beachten Sie, dass dieses nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m. und einer maximalen Entfernung von 7 m. möglich ist.
Eine Gehwegüberfahrt und eine einwandfreie Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für unsere Fahrzeuge wird vorausgesetzt. Für Schäden an Gehwegüberfahrten oder sonstigen Flächenbefestigungen übernehmen wir keine Haftung. Ggf. ist eine Überfahrgenehmigung beim zuständigen Amt (Gemeinde oder Bezirk) einzuholen.
Sollten Sie sich im Vorwege unsicher sein, dann kontaktieren Sie uns vorher gerne.
Vermeiden Sie unnötige Zusatzkosten!
Zusatzkosten können in Form von Wartezeiten oder Fehlfahrten entstehen.
Daher achten Sie bitte darauf, dass
- unsere Fahrzeuge problemlos zum gewünschten Stellplatz fahren können
- Unsere Fahrzeuge benötigen eine Einfahrtsbreite von mindestens 3,50 m. und eine Einfahrtshöhe von mindestens 4,00 m
- das Containerfahrzeug einen festen Untergrund zum Auf- und Abladen des Abfalls benötigt
- der Fahrzeugstellplatz ausreichend Platz bietet (Fahrzeuggrößen entnehmen Sie bitte der Abbildung)
- bei der Anfahrt der Stellplatz für unser Fahrzeug frei zugänglich ist, damit keine unnötigen Wartezeiten entstehen
Unnötige Zusatzkosten:
Vergebliche An- und Abfahrt: 42,25 €
Wartezeit: 54,74 € je angefangene ½ Stunde
Haben Sie noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter 04191 - 932 932 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.