Der Begriff Ziegelschutt bezeichnet alle verwertbaren mineralischen Abfälle und Baumaterialien, die üblicherweise bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten oder Baumaßnahmen anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Mauerwerk, Betonbruch, Fliesen, Putzreste, Dachziegel und Keramik. Die Kantenlänge darf 60 cm nicht überschreiten.
Wichtige neue gesetzliche Regelung zur Bauschutt-Entsorgung
Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen. In dieser geht es um die Asbestfreiheit von Bauschutt.
Um Ihren Abfall als Bauschutt (asbestfrei) entsorgen zu können, muss nun eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
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Es handelt sich um eine Monocharge nicht asbestverdächtiger Baustoffe, also zum Beispiel Dachziegel, Pflastersteine, Ziegelbruch unverputzt. ODER
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Der Bauschutt kommt aus einem Objekt, das nach Oktober 1993 errichtet wurde. ODER
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Eine Asbestanalyse hat eindeutig ergeben, dass das Material asbestfrei ist. ODER
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Es existiert ein Schadstoffgutachten für das Objekt, welches die Asbestfreiheit bestätigt. ODER
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Es wurde bereits eine dokumentierte Schadstoffsanierung durchgeführt.
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft oder Sie sich nicht sicher sind, muss das Material als Bauschutt unbekannten Alters entsorgt werden.
Der Begriff Ziegelschutt bezeichnet alle verwertbaren mineralischen Abfälle und Baumaterialien, die üblicherweise bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten oder Baumaßnahmen anfallen. Hierzu zählen...
mehr erfahren » Fenster schließen Was ist Ziegelschutt?
Der Begriff Ziegelschutt bezeichnet alle verwertbaren mineralischen Abfälle und Baumaterialien, die üblicherweise bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten oder Baumaßnahmen anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Mauerwerk, Betonbruch, Fliesen, Putzreste, Dachziegel und Keramik. Die Kantenlänge darf 60 cm nicht überschreiten.
Wichtige neue gesetzliche Regelung zur Bauschutt-Entsorgung
Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen. In dieser geht es um die Asbestfreiheit von Bauschutt.
Um Ihren Abfall als Bauschutt (asbestfrei) entsorgen zu können, muss nun eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
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Es handelt sich um eine Monocharge nicht asbestverdächtiger Baustoffe, also zum Beispiel Dachziegel, Pflastersteine, Ziegelbruch unverputzt. ODER
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Der Bauschutt kommt aus einem Objekt, das nach Oktober 1993 errichtet wurde. ODER
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Eine Asbestanalyse hat eindeutig ergeben, dass das Material asbestfrei ist. ODER
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Es existiert ein Schadstoffgutachten für das Objekt, welches die Asbestfreiheit bestätigt. ODER
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Es wurde bereits eine dokumentierte Schadstoffsanierung durchgeführt.
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft oder Sie sich nicht sicher sind, muss das Material als Bauschutt unbekannten Alters entsorgt werden.