- Betonbruch
- Fliesen und Kacheln
- Keramik (z.B. Toiletten, Waschbecken)
- Porzellan
- Ziegelsteine
- Steinabbruch und Natursteine
- Mörtel- und Putzreste
Es gelten zusätzlich die Hinweise zur gesetzlichen Regelung der Bauschutt-Entsorgung!
- Bauschutt mit Anhaftungen (z.B. Ölpapier, Schwarzanstrich, PVC, Styropor, Mineralwolle)
- Gipshaltige Abfälle
- Bodenaushub
- Betonteile größer 60 cm
- Porenbeton
- Schornsteinschutt
- Holz
- Folien
- Metalle
- Isolier- und Dämmstoffe
- Styropor
- Heraklit
- Eternit
- Gefährliche Abfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- Straßenaufbruch, teerhaltig oder teerfrei
- Estrich mit Kleber o. a. Beschichtungen
- Asbest
- Gussasphalt
- mineralische Bau- und Abbruchabfälle, die bei einer baulichen Maßnahme an einem Gebäude, mit dessen Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, anfallen. z.B. Estrich, Mörtel, Putze, Fliesenkleber, Spritzasbest, Spritzmassen, Faserzement, Asbestzementplatten oder andere Asbestzementerzeugnisse
Wichtige gesetzliche Regelung zur Bauschutt-Entsorgung
Seit dem 01.04.2025 sind alle Entsorgungsfachbetriebe verpflichtet, die Bauschuttentsorgung gemäß den Vorgaben der LAGA M23 anzupassen. In dieser geht es um die Asbestfreiheit von Bauschutt.
WAS GENAU ÄNDERT SICH?
Regelung für Kleinmengen mit den Abfallschlüsseln:
170101 (Beton)
170102 (Ziegel)
170103 (Fliesen und Keramik)
170107 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik)
Diese Kleinmengen nehmen wir auch ohne Asbestfreiheitsnachweis an. Die Bezeichnung, die Sie wählen müssen, lautet dann:
"Bauschutt unbekannten Alters".
Um Ihren Abfall als Bauschutt/Ziegelschutt (asbestfrei) entsorgen zu können, muss nun eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein und entsprechend nachgewiesen werden:
- Es handelt sich um eine Monocharge nicht asbestverdächtiger Baustoffe, also zum Beispiel Dachziegel, Pflastersteine, Ziegelbruch unverputzt. ODER
- Der Bauschutt kommt aus einem Objekt, das nach Oktober 1993 errichtet wurde. ODER
- Eine Asbestanalyse hat eindeutig ergeben, dass das Material asbestfrei ist. ODER
- Es existiert ein Schadstoffgutachten für das Objekt, welches die Asbestfreiheit bestätigt. ODER
- Es wurde bereits eine dokumentierte Schadstoffsanierung durchgeführt.
BITTE BEACHTEN:
Ohne einen Nachweis der Asbestfreiheit ist die fachgerechte und gesetzeskonforme Beseitigung Ihrer Bauschuttabfälle nur auf einer Deponie möglich. Für weitere Informationen oder zur Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Gerne können Sie auch unsere Vorlage zur Bestätigung der Asbestfreiheit nutzen: Nachweis-Asbestfreiheit
Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft oder Sie sich nicht sicher sind, muss das Material als "Bauschutt unbekannten Alters" entsorgt werden.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
BrockBag und Versanddienst
Der BrockBag ist ein sehr stabiler und handlicher Sack für alle ungefährlichen Materialien. Er hat ein Fassungsvermögen von 1 m³ und wiegt im leeren Zustand ca. einen Kilo.
Um Ihnen eine noch bessere Dienstleistung zu bieten, haben wir für Sie einen Versanddienst eingerichtet. Sie sagen uns, wie viele BrockBags Sie benötigen und wir kümmern uns um den Rest. So erfolgt die Lieferung des BrockBags bequem zu Ihnen nach Hause. Den praktischen BrockBag können Sie dann wahlweise direkt befüllen und von uns abholen lassen oder vorgefaltet verstauen und bei Bedarf befüllen – ganz wie es Ihre Zeit und Situation zulässt.
Bitte beachten Sie, dass eine Zustellung des BrockBags nur an gültige Postanschriften und zu zustellbaren Gebieten erfolgen kann. Beispielsweise ist eine Zustellung an Großbaustellen NICHT möglich.
Hinweise zu unseren Kranfahrzeugen
Unsere Kranfahrzeuge verfügen über einen beweglichen Arm zum Auf- und Abladen der Container. Daher können diese auch BrockBags oder 1m³ Container über Hecken, Zäune oder Ähnlichem heben. Bitte beachten Sie, dass dieses nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,50 m. und einer maximalen Entfernung von 7 m. möglich ist. Sollten Sie sich im Vorwege unsicher sein, dann kontaktieren Sie uns vorher gerne.
Vermeiden Sie unnötige Zusatzkosten!
Zusatzkosten können in Form von Fehlbefülllungen, Wartezeiten, Fehlfahrten oder späteres Containerumsetzten entstehen.
Daher achten Sie bitte darauf, dass
- der BigBag ausschließlich mit den erlaubten Materialen befüllt wird (siehe Infobox „Was darf rein“), denn eine spätere Trennung und Sortierung des Containerinhaltes ist aufwendig
- der BigBag nur so befüllt werden darf, dass der Deckel sich noch schließen lässt, da dieser ansonsten aus Ladungssicherheitsgründen nicht aufgeladen werden darf
- unser Containerfahrzeug problemlos zum gewünschten Stellplatz des Containers fahren kann. Unser Kranfahrzeuge benötigen eine Einfahrtsbreite von mindestens 3,50 m. und eine Einfahrtshöhe von mindestens 4,00 m
- das Containerfahrzeug einen festen Untergrund zum Auf- und Abladen des Containers benötigt
- der Containerstellplatz ausreichend Platz bietet (Containergrößen entnehmen Sie bitte der Abbildung)
- bei der Anlieferung und Abholung der Stellplatz und der Container für unser Fahrzeug frei zugänglich sind, damit keine unnötigen Wartezeiten entstehen
- ein späteres Umsetzten des Containers auf einen anderen Stellplatz mit Zusatzkosten verbunden ist
Unnötige Zusatzkosten:
Vergebliche An- und Abfahrt: 42,25 €
Umsetzen des Containers: 42,25 €
Wartezeit: 54,74 € je angefangene ½ Stunde
Sortieraufwand: 54,74 € je angefangene ½ Stunde
Hinweise Stellplatz des Containers
Bitte achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass Sie die Containerstellplätze gegen eventuelle Schäden schützen. Ein befüllter Container kann ein hohes Gewicht aufweisen und dementsprechend Schäden hinterlassen. Daher raten wir Ihnen Holzbretter oder Ähnliches bereitzuhalten, die Sie bei der Anlieferung unter den Container als Schutz für Ihren Untergrund legen können.
Eine Gehwegüberfahrt und eine einwandfreie Zu- und Abfahrtsmöglichkeit für unsere Fahrzeuge wird vorausgesetzt. Für Schäden an Gehwegüberfahrten oder sonstigen Flächenbefestigungen übernehmen wir keine Haftung. Ggf. ist eine Überfahrgenehmigung beim zuständigen Amt (Gemeinde oder Bezirk) einzuholen.
Aufstellen auf öffentlichem Grund
Beim Aufstellen des Containers auf öffentlichem Grund (Straße, Platz, Gehweg etc.) muss eine Stellgenehmigung vorliegen.
Für den Kreis Segeberg (außer Norderstedt) hat Brockmann Recycling GmbH entsprechende Stellgenehmigungen - hier benötigen Sie also keine eigene Genehmigung. Bitte beachten Sie jedoch, dass es für diese Stellgenehmigungen Ausnahmen gibt. Daher bitten wir Sie die Hinweise zur Stellgenehmigung zu beachten.
Für alle Containerstandorte außerhalb des Kreises Segeberg benötigen Sie eine eigene Stellgenehmigung. Bitte wenden Sie sich hierfür rechtzeitig vor Aufstellung des Containers an Ihre Gemeinde.
Ein Abstellen auf privatem Grund ist natürlich ohne Genehmigung möglich.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne beraten wir Sie auch persönlich unter 04191 - 932 932 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.